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Transkription Ausfertigungen Drucke
1746 VI 17 Interimskonvention (betr. mutuelle Hilfe) von München
Bayern, Oesterreich |
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Höchstdieselbe einer auswärtigen aushülffe
ohnentbehrlich vonnöthen hätten, allerhöchst be-
sagt Seine Kaÿserl[iche] undt Königl[iche] Maÿ[estä]t, zufolge
der Einem so nahen Verwanden Teutsch-Pa-
triotsch gesinnten Churfürsten zutragender
wahrer freundschafft und liebreichester Neigung
Sich entschlossen haben, ungehindert des Ihrem
æerario kundbahrer maßen ohne das obligenden
schwehren Lastes, Sich eventualiter mit sothaner
aushülffe zu beladen, und anmit die so sehnlich
gewünschte gänzliche Vereinigung noch mehr
zu befördern; dahero über die dahin ein-
schlagende Bedingnussen von beederseitigen
bevollmächtigten ministris sich nachfolgender
maßen verglichen worden.
Articulus Primus
Erstlichen ist gegenwärtige Convention durch-
aus ohne abbruch derer füessener Friedens-
Præliminarien undt alles dessen, was
daheÿ ausbedungen worden, zu verstehen, alß
welches alles beÿ seiner vollkommenen Krafft
undt Würckung forthin zu verbleiben hat.
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